Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wartung von Wärmepumpen
1. Wer ist Vertragspartner?
Octopus Energy Services Germany GmbH (nachfolgend “Octopus Energy Germany”)
Sitz der Gesellschaft: August-Everding-Straße 25, 81671 München
Geschäftsführer: Bastian Gierull, John Szymik
Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRB 275431
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE356769490
2. Wer kann bei Octopus Energy Germany einen Vertrag abschließen?
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Erbringung von Wartungsleistungen für Wärmepumpen durch Octopus Energy Germany an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Kunde“).
2.2. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Was ist der Vertragsgegenstand? Was ist der Leistungsumfang und welche Leistungen sind ausgeschlossen?
3.1. Gegenstand dieses Wartungsvertrages sind Wartungs- und Inspektionsleistungen sowie kleine Instandsetzungsarbeiten (nachfolgend „Leistung“) an der Wärmepumpenanlage (nachfolgend „Anlage“) der Kunden.
3.2. Sofern weitere Zusatzleistungen vereinbart werden, finden die nachfolgenden Regelungen entsprechend Anwendung.
3.3. Octopus Energy Germany übernimmt die Wartung der Anlage. Die Wartung umfasst die folgenden Leistungen:
3.3.1. An- und Abfahrt
3.3.2. Inspektion der Anlage
3.3.3. Wartung der Anlage nach Herstellervorgaben
3.4. Octopus Energy Germany wird ausschließlich solche Wartungsleistungen erbringen, die zur Erhaltung des Zustandes der Anlage nach Herstellervorgaben erforderlich sind. Die Wartung wird in einem 12-Monats-Turnus nach vorheriger Terminabsprache mit dem Kunden durchgeführt. Die erste Wartung findet innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluss statt. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind andere als die in Ziffer 3.3 aufgeführten Tätigkeiten nicht Gegenstand der Wartung und müssen gesondert beauftragt werden.
3.5. Vom Leistungsumfang dieses Vertrages nicht umfasst sind Wartungs-, Reparatur- und/oder andere Instandsetzungsleistungen,
3.5.1. die auf mutwillig, grob fahrlässig oder durch unsachgemäße Benutzung herbeigeführte Schäden zurückzuführen sind
3.5.2. an Teilen, die durch Dritte verbaut wurden, obwohl sie von Octopus Energy Germany dazu nicht beauftragt waren
3.5.3. die auf einen Fall höherer Gewalt (wie z.B. Unwetter, Feuer, Stromausfall, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch etc.) zurückzuführen sind
3.6. Die Beseitigung von Störungen (Entstörungsdienst) sowie Wartungs-, Reparatur- und/oder andere Instandsetzungsleistungen, die auf die vorgenannten Umstände zurückzuführen sind, müssen vom Kunden gesondert beauftragt und vergütet werden.
4. Welche Anlagen werden gewartet?
4.1. Die zu wartende Anlage und der Standort der zu wartenden Anlage richten sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Kauf- und Installationsvertrages des Kunden mit Octopus Energy Germany.
4.2. Die Leistungen aus dem Wartungsvertrag sind nicht übertragbar auf andere Geräte, die nicht im jeweiligen Kauf- und Installationsvertrag des Kunden mit Octopus Energy Germany aufgeführt sind.
5. Wann beginnt der Wartungsvertrag? Wie lange läuft der Wartungsvertrag und wie kann der Wartungsvertrag gekündigt werden?
5.1. Der Wartungsvertrag tritt mit Annahme durch Octopus Energy Germany in Kraft. Die Bestellung des Kunden stellt dabei ein bindendes Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrages dar. Um die Bestellung vorzunehmen, durchläuft der Kunde den Bestellprozess auf der Website von Octopus Energy Germany und trägt die dort abgefragten Angaben ein. Vor Absendung der Bestellung hat der Kunde die Möglichkeit, sämtliche Bestelldaten noch einmal zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Erst mit der Absendung der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.
5.2. Dieser Wartungsvertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass der zwischen dem Kunden und Octopus Energy Germany bestehende Installationsvertrag widerrufen, auf sonstige Weise beendet wird oder nicht zustande kommt. Dieser Wartungsvertrag wird auf 2 Jahre abgeschlossen (Mindestvertragslaufzeit). Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit. Der Wartungsvertrag kann von jeder Partei frühestens zum Ende der Mindestvertragslaufzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Wartungsvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
5.3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
6. Was sind die Mitwirkungspflichten des Kunden?
6.1. Dem Kunden ist bekannt, dass die Erbringung der geschuldeten Leistungen durch Octopus Energy Germany infolge der Komplexität der Anlage eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen den Parteien voraussetzt. Die Parteien sind daher verpflichtet, für gegenseitige Rücksichtnahme, umfassende Information, vorsorgliche Warnung vor Risiken und Schutz vor störenden Einflüssen, auch von dritter Seite, zu sorgen.
6.2. Der Kunde hat zum Zeitpunkt des vereinbarten Termins für den ordnungsgemäßen Zugang und die Anwesenheit einer zur Entgegennahme der Leistungen bevollmächtigten Person zu sorgen.
6.3. Sollte die Durchführung der Wartungsarbeiten zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Termin von Seiten des Kunden nicht möglich sein, so muss dies der Kunde Octopus Energy Germany mindestens 2 Tage vor dem vereinbarten Termin mitteilen; andernfalls behält sich Octopus Energy Germany vor, etwaige dadurch entstandene Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6.4. Sollte die Durchführung des vereinbarten Termins aufgrund des Verschuldens des Kunden nicht möglich sein, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
6.5. Der Kunde verpflichtet sich, neben der reinen Gewährung des Zugangs zur permanenten Eigenüberwachung der Anlage:
6.5.1. Etwaige Störungen oder Unregelmäßigkeiten hat der Kunde unverzüglich Octopus Energy Germany in Textform zu melden.
6.5.2. Der Kunde ist ausdrücklich nicht befugt, eigenmächtig oder durch Dritte Eingriffe oder Reparaturen an der Anlage vorzunehmen oder die Anlage Dritten zur Instandsetzung zu überlassen.
7. Inwiefern findet eine Übertragung auf Subunternehmer statt?
Octopus Energy Germany kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben qualifizierter Dritter bedienen. Octopus Energy Germany bleibt dem Kunden gegenüber jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich.
8. Was gilt hinsichtlich Zeitplan und Terminvereinbarung?
8.1. Der Kunde und Octopus Energy Germany legen gemeinsam den Zeitplan für die Erbringung der Leistungen fest. Verbindliche Termine zur Leistungserbringung müssen in Textform vereinbart und als verbindlich bezeichnet werden. Sie können nur in Textform und in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.
8.2. Octopus Energy Germany haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen, Sabotage, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe, oder ähnliche Ereignisse) verursacht wurden, die Octopus Energy Germany nicht zu vertreten hat. Erschweren oder verunmöglichen solche Ereignisse die Erbringung der Leistungen erheblich und ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, ist Octopus Energy Germany berechtigt, vom Wartungsvertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Erbringung der Leistungen vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung gegenüber Octopus Energy Germany in Textform vom Wartungsvertrag zurücktreten.
9. Wie erfolgt die Leistungsabnahme? Was wird im Wartungsprotokoll dokumentiert?
9.1. Octopus Energy Germany erbringt die Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben für die Anlage.
9.2. Die von Octopus Energy Germany erbrachten Leistungen sowie die verwendeten Ersatzteile sind vom Kunden vor Ort auf einem Wartungsprotokoll schriftlich zu bestätigen.
10. Was gilt hinsichtlich der Vergütung und den Zahlungsbedingungen?
10.1. Für den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang schuldet der Kunde Octopus Energy Germany die sich aus dem Angebot ergebende Vergütung (Wartungspauschale).
10.2. Kleinere Instandsetzungsarbeiten, die ohne erhöhten Zeitaufwand mit denjenigen Materialien und Werkzeugen durchgeführt werden können, die Octopus Energy Germany üblicherweise zu einem regulären Wartungstermin mitbringt, werden direkt vor Ort durchgeführt, wenn diese vom Kunden im Termin beauftragt werden. Das hierfür benötigte Klein- und Dichtmaterial ist bis zu einem Nettowert von insgesamt 100 EUR je Wartung und Anlage Teil des Leistungsumfanges und von der Wartungspauschale erfasst.
10.3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
10.4. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Octopus Energy Germany behält sich jedoch vor, die Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, wenn offene fällige Forderungen gegen den Kunden bestehen.
10.5. Der Kunde hat die Wahl, die Zahlung entweder per Überweisung oder durch Einzug per SEPA-Lastschriftmandat von dem im Kundenkonto hinterlegten Konto zu leisten. Mit Ablauf einer Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
10.6. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Gewährleistung; Verjährung
11.1. Die Gewährleistung von Octopus Energy Germany richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt.
11.2. Ist der Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB, verjähren Mängelansprüche 2 Jahre nach Abnahme der jeweiligen Leistung.
11.3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet Octopus Energy Germany gegenüber dem Kunden keinen spezifischen Erfolg seiner Leistungen. Soweit ausnahmsweise doch die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung finden, kann der Kunde im Gewährleistungsfall nur das Recht auf Nacherfüllung geltend machen. Nur falls die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
12. Haftung
12.1. Octopus Energy Germany haftet unbeschränkt wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur:
12.1.1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
12.1.2. wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
12.1.3. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
12.1.4. in Fällen gesetzlich zwingender Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz).
Darüber hinaus haftet Octopus Energy Germany bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) auch bei Vorliegen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
12.2. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Octopus Energy Germany.
12.3. Im Übrigen ist die Haftung von Octopus Energy Germany ausgeschlossen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).
13.2. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.